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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der SAXOM UG (haftungsbeschränkt) - Stand 01.08.2020 (im weiteren Text "BOM" genannt)
I. Geltungsbereich
Diese AGB liegen allen Geschäften zugrunde, die wir mit Kaufleuten oder Nichtkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – Auftraggeber benannt - abschließen.
II. Anwendung
1. Aufträge gleich welcher Art werden erst mit der Auftragsbestätigung bzw. der Lieferung, deckungsgleich mit dem Auftrag, von BOM verbindlich. Das gilt auch für Aufträge, welche durch BOM erstellte Angebote, ausgelöst werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen generell der Schriftform. Abreden, die abweichend von unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag sowie diesen AGB getroffen werden, sind nur in Schriftform rechtsgültig.
2. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird, wenn die AGB bei einem früheren Geschäft mit dem Geschäftspartner vereinbart wurden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen dieser AGB hiervon nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind mit neuen schriftlich gefassten Vereinbarungen vor Auftragsausführung zu ersetzen. Der Auftrag wird rechtsgültig und Lieferfristen beginnen erst mit Unterzeichnung der Neufassungen durch beide Partner.
4. Bei Vermittlungsgeschäften gelten ergänzend bzw. treten an die Stelle der AGB von BOM die AGB des Vertragspartners, welche mit der Auftrags-bestätigung dem Auftraggeber zur Kenntnis gegeben werden.
III. Preise
1. Die Preise gelten ab Auslieferort, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, bei Rechnungslegung. Wenn nichts anderes vereinbart, gelten die jeweils gültige Preisliste von BOM bzw. die im Angebot festgelegten Preise von BOM.
IV. Lieferung
1. Lieferfristen beginnen mit der Zusendung der Auftragsbestätigung bzw. Versandbestätigung und ggf. den darauf enthaltenen Vermerken durch BOM.
2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von der Auftragsmenge bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
3. Durch Eintritt unvorhergesehener Ereignisse verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Unvorhergesehene Ereignisse sind insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe sowie alle Verzögerungsursachen, die BOM nicht zu vertreten hat. BOM wird Beeinträchtigungen des Auftraggebers, im Zusammenhang mit dem Auftrag, so gering wie möglich halten.
4. Kommt ein durch BOM verschuldeter Lieferverzug zustande, dann ist durch den Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz des Auftraggebers wegen Verzugs oder wegen einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung steht dem Kunden nur zu, wenn BOM Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
V. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Auftraggeber geliefert so sind sie auf dessen Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechung.
der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechung.
VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt BOM Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen der Lieferadresse auf den Auftraggeber über. Bei von BOM zu vertretenden Verzögerungen der Versendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers wird die Ware auf eigene Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Ist der Auftraggeber ein Nichtkaufmann erfolgt der Gefahrenübergang mit Erhalt, auch durch Ihn benannte Dritte, der versandten Ware.
align="center">VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von BOM bis zur Erfüllung sämtlicher von BOM gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüchen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von BOM.
2. Eine Be- und Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber erfolgt unter Ausschluss des Eigentümerwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von BOM; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von BOM gemäß 1. dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht BOM gehörenden Waren durch den Auftraggeber gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum von BOM an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
<4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit dem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäss 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von BOM die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an BOM ab. Auf Verlangen von BOM ist der Auftraggeber verpflichtet, BOM alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte BOM gegenüber den Kunden des Auftraggebers erforderlich sind.
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6. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Vereinbarung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen von BOM nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäss 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von BOM.
7. Übersteigt der Wert der für BOM bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 25%, so ist BOM auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von BOM verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind BOM unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
9. Falls BOM nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Ware von BOM getrennt aufzubewahren und gegen Schäden und Diebstahl zu versichern.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO, in Ausnahmefällen schriftlich vereinbart in anderer Währung, ausschließlich an BOM zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder Teillieferungen von Produkten sowie sonstige Leistungen generell in Vorauszahlung zahlbar. Skonto wird nicht gewährt, auch nicht bei vereinbartem Bankeinzug. BOM kann schriftlich andere Zahlungsziele auftragsgebunden vereinbaren.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nicht angenommen. Kosten im Zusammenhang von Zahlungen mit Kreditkarte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Aufrechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger von BOM bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht zulässig.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen von BOM zur Folge. Darüber hinaus ist BOM berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Auftraggeber die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen.
X. Mängelhaftung
1. Eine direkte Haftung besteht für BOM nicht, es sei denn es handelt sich um Mängel welche als Transportschaden zu behandeln sind. Bei Garantieansprüchen wird durch BOM die Weiterleitung an den Vorlieferanten veranlasst bzw. ein entsprechender, mit dem Vorlieferanten vereinbarter, Service durchgeführt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von BOM gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 4 Werktagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich (auch online) geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf weitere 6 Werktage nach Feststellung, längstens aber auf 1 Monat nach Warenauslieferung.
3. Bei begründeter Mängelanzeige ist BOM nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung im Rahmen der Verfügbarkeit der Ware und den Bedingungen der Vorlieferanten verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bleibt dem Auftraggeber das Recht der Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Auftrag vorbehalten zu erklären. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Ersetzte bzw. gelieferte Waren sind auf Verlangen von BOM vom Auftraggeber aud dessen Kosten zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch BOM ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorheriger Verständigung mit BOM nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
XI. Haftungsausschluss
1. Für die von BOM angebotenen Produkte und Dienstleistungen im Rahmen von Präsentationen und werblichen Darstellungen, gleich welcher Art, aber besonders in elektronischen Medien wie Internet, wird keinerlei Garantie auf Richtigkeit, Schutzrechte und Aktualität gegeben. Die Hersteller, bzw. Lieferanten zu den einzelnen Produkten und Dienstleistungen stellen bereits jetzt BOM von jeglichen Haftungsansprüchen, auch gegenüber Dritten, frei.
2. Davon unberührt sind Vereinbarungen, welche in einzelnen Verträgen zwischen BOM und den jeweiligen Vertragspartnern abgeschlossen wurden.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Dresden.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl von BOM dessen Firmensitz oder der Sitz des Auftraggebers, auch für Urkunden- und Mahnprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.
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Impressum
"mottoMarktwirtschaft", - ein Produkt der SAXOM UG (haftungsbeschränkt)
"mottoShop", "mottoMarkt", "mottoAgentur", "motto..."- Unterbegriffe der "mottoMarktwirtschaft"
"BOM" eine Marke der SAXOM UG (haftungsbeschränkt)
SAXOM UG (haftungsbeschränkt)
D 01139 Dresden
Kaditzer Str. 28
Tel.: 03 51 / 8 49 67 31
Fax: 03 51 / 4 79 87 00
Internet: www.bom-products.de
E-Mail: info@saxom.de
Handelsregister: HR: Dresden, HRB 39652
Steuer-Nr.: 202 / 118 / 09753
Ust-INr.: DE 328 727 313
SEPA-Nr.:
Bankverbindung:
Commerzbank AG Dresden
BIC: COBADEFFXXX
IBAN: DE85 8504 0000 0121 4485 00
Geschäftsführung:
Michael Oefler
Bestell- und Kundenservice: 0180 / 500 9693* * 14 Ct./Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 42 Ct./Min.
- Öffnungszeiten "mottoAgentur", Kaditzer Str. 28, 01139 Dresden
- Mo., Di., Do. 10:00-13:00, 14:00-17:00 Uhr
- Mi. geschlossen
- Fr. 10:00-15:00 Uhr
- Sa., So. geschlossen
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(Fortsetzung "Haftungsausschluss")
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