- ein Mitglied des Landesrates
z. B. Präsident des Landesrates oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied des Landesrates
- ein Mitglied des Landesparlamentes
z. B. der Landespalamentspräsident oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertetendes Mitglied des Landespalamentes
- ein Mitglied des Landesbundes
z.B. der Präsident des Landesbundes oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied des Landesbundes
- ein Mitglied des Kommunenbundes
z. B. der Präsident des Kommunenbundes oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied des Landesbundes
- ein Mitglied der landesweit organisierten Kammern
z. B. ein von den Kammern dauerhaft benannter Präsident oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied der Kammern
- ein Mitglied der landesweit organisierten Verbände
z. B. ein von den Verbänden dauerhaft benannter Vorsitzender oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied der Verbände
- ein Mitglied der landesweit organisierten Vereine und Sonstiges
z. B. ein von den Vereinen und Sonstiges benannter Geschäftsführer oder ein von ihm dauerhaft benanntes stelvertretendes Mitglied der Vereine und Sonstiges
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- Das Vitalicomgremium ist das Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und "Vitalicom" der Gemeinschaft, vertreten durch den Vitalicomrat,
(Gemeinschaft - Vitalicomgremium - Vitalicomrat - Vitalicomgremium - Gemeinschaft).
- Das Vitalicomgremium sichert landesweit die unabhängige hohheitliche Tätigkeit und die Aktivitäten des Vitalicomrates, auf der Grundlage der Satzung des Vitalicomrates und des Gesetzes "Teilhabe von vitalicomer Menschen an der Gemeinschaft - NULLBARRIERE (SächsGTVM).
- Das Vitalicomgremium sichert die Wechselbeziehungen der Gemeinschaft mit dem Vitalicomrat.
- Das Vitalicomgremium sichert, auf der Basis des gesetzlich festgelegten Prozentsatzes zur Verwendung der Jahreseinnahmen von Land und Kommunen des vorjährigen Geschäftsjahres, die notwendigen materiellen Resourccen zur Realisierung der Aufgabenziele des Folgegeschäftsjahres des Vitalicomrates.
- Das Vitalicomgremium sichert das Gebot zur Umsetzung der "Convention on the Rights of Persons with Disabilities" (von der UNO-Vollversammlung beschlossen am 13.12.2006, Inkraftgetreten am 03.05.2008) und des Gesetzes "Teilhabe von vitalicomer Menschen an der Gemeinschaft (SächsGTVM)" von - im Entwurfsstdium.
- Zustimmung/Ablehnung zu Satzungsänderungen des Vitalicomrates, auf Vorschlag des Vitalicomrates, durch das Vitalicomgremium. Vorschlagsrecht zu Satzungsänderung ist dem Vitalicomrat vorbehalten.
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